JudikaturOGH

13Os122/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Radim J***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 14. August 2014, GZ 13 Hv 50/14m 59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radim J***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (A./), ferner der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall (B./1./) und nach § 241e Abs 3 StGB (B./2./) sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C./) schuldig erkannt.

Innerhalb der dazu offenstehenden dreitägigen Frist meldete der Angeklagte gegen diesen Schuldspruch Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 63).

Rechtliche Beurteilung

Da er bei dieser Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete und binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift (Zustellnachweis an ON 59) keine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht überreichte (§ 285 Abs 1 StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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