14Os121/14x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. August 2014, GZ 7 Hv 76/14g-68, sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 (zu ergänzen [US 2 und 4] und 2), 130 (zu ergänzen [US 1 und 4] vierter Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit unbekannten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen im 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 5.250 Euro teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er nachts zum 22. November 2013 in P***** bei der A***** OG ein Bürofenster aufzwängte und Lagerräume erfolglos durchsuchte sowie bei der Ü***** GmbH ebenfalls ein Bürofenster aufzwängte, einen Winkelschleifer aus einem Werkzeugschrank nahm, damit einen Stahltresor aufschnitt und dabei 5.000 Euro Bargeld und eine Digitalkamera im Wert von etwa 250 Euro erbeutete.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ausschließlich aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus vom Erstgericht angeführten (im Übrigen mängelfrei erörterten) Prämissen, nämlich der am (zweiten) Tatort sichergestellten DNA-Spur des Beschwerdeführers und dessen Erklärungsversuchen dazu, den an beiden Tatorten sichergestellten Schuhabdruckspuren, der (im Rechtsmittel selektiv und irreführend wiedergegebenen) Aussage des Zeugen Bernhard I***** und den Angaben der Zeugin Maria Po***** für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.