14Os105/14v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nail A***** und anderer Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nail A***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juli 2014, GZ 127 Hv 55/14k 36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Nail A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit vorliegend von Bedeutung Nail A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 143 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er am 13. Mai 2014 in W***** zur Ausführung der (zu A abgeurteilten) strafbaren Handlungen des Boban M***** und des Aleksandar Mi*****, die in einverständlichem Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), Gewahrsamsträgern des Wettbüros „G*****“ fremde bewegliche Sachen, nämlich 7.407,20 Euro, unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Gaspistole, wegnahmen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch beigetragen, dass er „während der Tatbegehung in einem Pkw die Umgebung observierte und in weiterer Folge nach der Tatbegehung die unmittelbaren Täter vom Tatort mittels Pkw verbrachte“.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nail A***** schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der von einem gezeigten Verhalten gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 452). Im Übrigen haben die Tatrichter vorsätzliches Handeln des Nail A***** auch aus dessen geständiger Verantwortung vor der Polizei abgeleitet (US 6, 8).
Der weiteren Beschwerdeargumentation (Z 5 zweiter Fall) zuwider musste sich das Schöffengericht dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht mit sämtlichen Details der ohnehin erörterten (US 6 ff) Einlassungen der Angeklagten Nail A*****, Boban M***** und Aleksandar Mi***** (wonach Nail A***** keinen Blickkontakt zum Tatort gehabt habe und er nach der Tatausführung von Boban M***** und Aleksandar Mi***** mit der Begründung, sie hätten Geld gestohlen, zur Eile gedrängt worden sei) auseinandersetzen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Kritik am Ablauf der polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten und mit Zweifel am Protokollsinhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge eine unterbliebene, amtswegige Beweisaufnahme (Befragung der Polizeibeamten und des Dolmetsch über den Ablauf der Vernehmung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren) moniert, legt er nicht dar, wodurch er an entsprechender Antragstellung gehindert worden sein soll (vgl RIS Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.