11Os140/14v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2014, GZ 42 Hv 17/14x 97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2014, GZ 42 Hv 17/14x 82, wurde Martin B***** zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende sowie nach Besprechung mit seinem (Wahl )Verteidiger erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 81 S 21). Am 30. Juni und 10. Juli 2014 langten bei Gericht Eingaben (ON 85, 89) des Genannten ein, in welchen er „Einspruch“ erhebt und das Urteil als „falsch“ bezeichnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffensenats diese Eingaben, soweit sie sie als Nichtigkeitsbeschwerde wertete, gemäß § 285a Z 1 StPO (iVm § 285b Abs 1 StPO) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (§ 285b Abs 2 StPO), die mit Missverständnissen zwischen dem Verurteilten und seinem damaligen Verteidiger und darauf basierenden Willensmängeln argumentiert.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (§ 285a Z 1 StPO) erfolgte jedoch zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem wie hier prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0099945).