JudikaturOGH

5Ob189/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. O***** F*****, 2. F***** GmbH *****, 3. M***** R*****, 4. E***** B*****, 5. Mag. (FH) R***** H*****, 6. Dr. C***** M*****, beide *****, 7. C***** H*****, alle vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. H***** G*****, 2. Ing. R***** J*****, dieser vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, sowie sämtliche weiteren Mit und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 790 GB *****, wegen §§ 24 Abs 6, 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2014, GZ 39 R 195/14m 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im vorliegenden Fall ist keine dem § 24 Abs 5 WEG 2002 entsprechende Übersendung von Abstimmungsbogen und Begleitschreiben für das Umlaufbeschlussverfahren an die bekannt gegebene inländische Zustellanschrift der betreffenden Mit und Wohnungseigentümerin erfolgt (vgl dazu 5 Ob 249/03h immolex 2005/7 = MietSlg 55.524; 5 Ob 154/05s wobl 2006/29 [ Call ] = immolex 2006, 55 [ Pfiel ]; 5 Ob 175/08h immolex 2009/7 [ Prader ] = wobl 2009/66 = SZ 2008/118; 5 Ob 231/09w wobl 2010/156 = immolex 2011/8 = MietSlg 62.445; 5 Ob 238/12d). Diese Mit und Wohnungseigentümerin hatte daher im Umlaufbeschlussverfahren keine Mitwirkungs und Äußerungsmöglichkeit.

2. Nach § 24 Abs 1 WEG 2002 ist ein Beschluss erst wirksam (zustandegekommen), nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (vgl RIS Justiz RS0108769 [T1; T3; T7]), 5 Ob 93/08z SZ 2008/127 [zur auch hier vorliegenden Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags]); dies war hier nicht der Fall, weil der betreffenden Mit und Wohnungseigentümerin infolge nicht gesetzmäßiger Verständigung keine Mitwirkung und Äußerung im Umlaufbeschlussverfahren möglich war. Eine vom 2. Antragsgegner reklamierte Prüfung der Kausalität der unterbliebenen Beteiligung der Mit und Wohnungseigentümerin für die Beschlussfassung ist bei der hier gegebenen Verletzung von Anhörungs und Mitwirkungsrechten nach bereits vorliegender Rechtsprechung nicht vorzunehmen (5 Ob 27/08v wobl 2008/101 [ Call ]; siehe dazu auch Thöni , Das Anhörungsrecht des Miteigentümers in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, JBl 1992, 7; Kletečka , Probleme der Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft, WoBl 1995, 82). Nur wenn die Mitwirkungsbefugnisse des einzelnen Wohnungseigentümers ohnehin gewahrt waren, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinwegzusehen (5 Ob 43/10z NZ 2011/51; vgl RIS Justiz RS0112200).

3. Die bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichts folgt den angeführten Judikaturgrundsätzen. Der Zweitantragsgegner zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Sein Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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