15Os138/14d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Premysl C***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall und § 15 StGB, AZ 19 Hv 20/14b des Landesgerichts Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Oktober 2014, AZ 8 Bs 312/14i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Premysl C***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt legt Premysl C***** mit Anklageschrift vom 16. Juni 2014 (ON 46) ein als Verbrechen des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall und § 15 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Danach soll er zwischen 2. und 5. Februar 2014 in V***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in acht Angriffen den in der Anklageschrift genannten Personen die dort näher beschriebenen Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert teilweise durch Einbruch, nämlich „durch Aufschneiden der Kolben oder Überfallschlitze von Kellerabteilsperrvorrichtungen oder durch Abschrauben der gesamten Schlossvorrichtung“ weggenommen oder wegzunehmen versucht haben.
Aus Anlass eines in der Hauptverhandlung am 11. September 2014 gestellten Enthaftungsantrags (ON 63 S 20) wurde die am 4. Mai 2014 verhängte (ON 21) und mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung mit Beschluss des Vorsitzenden vom 12. September 2014 (ON 65) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Graz nicht Folge und setzte mit Beschluss vom 2. Oktober 2014, AZ 8 Bs 312/14i (ON 70), seinerseits die Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht herangezogenen Haftgrund fort.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss wendet sich die ausdrücklich nur die Annahmen des Haftgrundes und der Verhältnismäßigkeit der Haft bekämpfende -Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Beschwerde argumentiert, die mit der Sache befassten Gerichte hätten den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr auf „den Verdacht, der Angeklagte könne im Fall seiner Enthaftung eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, ...“, gestützt, verwechselt sie die vom Gesetz geforderte Prognoseentscheidung (§ 173 Abs 2 StPO) mit deren Begründung.
Tatsächlich gründete das Beschwerdegericht seine Annahmen zum Vorliegen von Tatbegehungsgefahr bei Verneinung einer die Delinquenz hemmenden sozialen Integration darauf, dass der Angeklagte von 1996 bis 2014 in Österreich, Italien, Deutschland und Tschechien (vgl ON 35, 36, 37) mehrmals wegen Vermögensdelinquenz zu zumindest teilweise verbüßten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, auf die gewerbsmäßige Begehung der ihm nun angelasteten Taten und auf den „raschen Rückfall“ nach einer am 23. Jänner 2014 erfolgten Verurteilung in Italien (ON 70 S 2 iVm ON 56 S 5). Damit wurden jene bestimmten Tatsachen angeführt, aus denen das Oberlandesgericht die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr willkürfrei ableiten konnte (RIS Justiz RS0117806).
Soweit die Beschwerde den Beweiswert eines Notrufprotokolls (ON 61) und die Aussagen dreier Zeugen, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt haben, erörtert sowie die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts pauschal als „unzulässige Vermutungen zu Lasten des Angeklagten“ kritisiert, vermag sie ein Begründungsdefizit in Bezug auf die Annahmen zum Vorliegen des Haftgrundes und sofern man die Ausführungen so versteht auch zum dringenden Tatverdacht nicht darzustellen (RIS Justiz RS0117806 [T11]).
Schließlich liegt mit Blick auf den gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (§ 130 zweiter Satz StGB) und die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit auch keine Unverhältnismäßigkeit der Provisorialmaßnahme (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) vor.
Premysl C***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde war ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.