13Os95/14s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Josif M***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 26. Mai 2014, GZ 16 Hv 12/13p 86, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josif M***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 1999/28, § 38 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl I 2004/57 und BGBl I 2005/103 sowie der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl 1994/681 schuldig erkannt.
Nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte gegen diesen Schuldspruch Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 85 S 19).
Rechtliche Beurteilung
Da er bei dieser Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete und binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift (ON 86 S 35 f) keine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht überreichte (§ 285 Abs 1 StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den verfehlt (RIS Justiz RS0086112; Lässig in WK 2 FinStrG § 26 Rz 9) in Urteilsform ergangenen (US 4) Beschluss auf Erteilung einer Weisung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.