Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Franz P***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Jänner 2014, GZ 11 Hv 114/11t 58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz P***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G***** vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige , Offenlegungs und Wahrheitspflichten im Ersturteil nach Veranlagungsjahren und Steuerarten gegliederte Verkürzungen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 um insgesamt rund 169.000 Euro bewirkt, indem er in den jeweiligen Jahressteuererklärungen Erlöse und Einkünfte aus einer Partnervermittlung, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus dem Betrieb mehrerer Lokale nicht erklärte, wobei es hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 beim Versuch geblieben ist.
Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Geht es der Tatsachenrüge wie hier nicht um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahmen, besteht ihr Wesen darin, aus konkret zu bezeichnenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnissen erhebliche Bedenken gegen ebenfalls konkret zu bezeichnende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS Justiz RS0117516, RS0117749 und RS0119310 sowie RIS Justiz RS0124172).
Indem die Beschwerde zum einen ihre Argumentation aus erst nach Ende der Hauptverhandlung entstandenen Urkunden entwickelt und sich zum anderen darin erschöpft, (teils unter Bezugnahme auf eine eigene „Kalkulation“) die Richtigkeit der vom Erstgericht eingehend erörterten (US 9 bis 11) Verantwortung des Beschwerdeführers zu behaupten, wird sie diesen Kriterien nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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