JudikaturOGH

1Nc51/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 23/14f anhängigen Rechtssache der Antragsteller S***** K***** und K***** GmbH, beide per Adresse Postfach 47, 1010 Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die sie aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht ableitet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwies die Rechtssache an das Landesgericht Linz. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS Justiz RS0122241; Schragel , AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig zu bestimmen.

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