14Os108/14k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2014, GZ 055 Hv 65/14a 17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. August 2013 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern der N***** GmbH 2.187 Euro Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude sowie durch Aufbrechen von Behältnissen weggenommen, indem er die Eingangstüre des Restaurants „B*****“ sowie eine Geldlade im Schankbereich aufbrach und das Geld entnahm.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grunde der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit (§ 130 vierter Fall StGB) richtet und in diesem Umfang einen (unzulässigen; Ratz , WK StPO § 281 Rz 523, 563; RIS-Justiz RS0120128, RS0115533) Qualifikationsfreispruch begehrt, verfehlt ihr Ziel.
Der Vorwurf, das Erstgericht habe die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers „übersehen“ (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), übergeht die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen (US 6; RIS-Justiz RS0119370).
Dass aus den in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angeführten Prämissen (die Angaben des Angeklagten zu seiner [tristen] finanziellen Situation, dessen einschlägige Vorstrafenbelastung sowie die zielstrebige professionelle Vorgehensweise; US 6) auch andere, für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, weckt keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z
5a; RIS-Justiz RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.