JudikaturOGH

11Os95/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto F***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 8. Mai 2014, GZ 13 Hv 16/14m 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Otto F***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch die unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Zweitangeklagten Ibolya H***** enthält) wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung Otto F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in O***** fremde bewegliche Sachen in einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Wert Gewahrsamsträgern der G***** GmbH mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, indem er ein Fenster des Unternehmensgebäudes aufzwängte und in dieses einstieg, und zwar

a) von 1. November 2013 bis 7. Jänner 2014 in zwei Angriffen 50 Kupferberylliumkolben und

b) am 25. Jänner 2014 30 Kupferberylliumkolben, insoweit die Tatvollendung aufgrund seiner Betretung unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Otto F*****.

Aus welchem Grund die Verantwortung des Angeklagten wonach er „Kupfer gestohlen“ habe, dem festgestellten Diebstahl von Kupferberyllium entgegenstehen sollte (Z 5 zweiter Fall), legt die Beschwerde, die im Übrigen bloße Spekulationen zum Wert reinen Kupfers bzw von Kupferlegierungen anstellt, nicht dar. Auch macht sie nicht deutlich, inwieweit die Konstatierungen des Erstgerichts zum objektiven Verkehrswert unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen Günther B***** (US 9) unzureichend begründet sein sollten (Z 5 vierter Fall).

Entgegen dem weiteren Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Erstgericht diese aus dem Geständnis des Angeklagten, seiner tristen finanziellen Situation und seinem getrübten Vorleben sowie aus dem objektiven Geschehensablauf (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 452) abgeleitet (US 9 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit auch in Betreff der Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Tendenz nicht zu beanstanden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise