1Nc52/14h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 41/14d anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Ing. D***** G*****, Slowakei, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ersatzansprüche aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch das Oberlandesgericht Wien, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Instanzenzug übergeordnet.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
Angesichts der in der Eingabe enthaltenen Beleidigungen wird auf § 86a Abs 1 ZPO besonders hingewiesen.