12Os128/14m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oleksandr R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter, vierter Fall, 15 Abs 1, 12 zweiter, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2014, GZ 127 Hv 16/14z 85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde Oleksandr R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter, vierter Fall, 15 Abs 1, 12 zweiter, dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** und anderenorts als führendes Mitglied einer kriminellen Vereinigung, und zwar einer in Subgruppen untergliederten ukrainischstämmigen Tätergruppe, bestehend aus dem Genannten sowie den abgesondert verfolgten Vadym P*****, Ihor P*****, Arthur Z*****, Ruslan Ra*****, Viktor K*****, Marcel B***** sowie zahlreicher weiterer Personen, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Einbruchsdiebstähle von Kraftfahrzeugen der Typen Mercedes Sprinter, Vito und Viano in Österreich und anderen Staaten, somit Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter, vierter Fall StGB, begangen werden, jeweils unter Mitwirkung weiterer Mitglieder dieser Vereinigung sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil bezeichneten Personen in 26 Angriffen Kleintransporter der Typen Mercedes Sprinter, Vito und Viano in einem jeweils 3.000 Euro und insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 345.860 Euro auf die im Urteil bezeichnete Weise, somit durch Einbruch, weggenommen und wegzunehmen versucht, oder weitere Angehörige der Tätergruppe zu den Taten bestimmt, indem er ihnen den Auftrag dazu erteilte und zu deren Tatausführungen beitrug, indem er sie zum Tatort begleitete und bei der Tatausführung unterstützte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur Wollenskomponente des Vorsatzes vermisst (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), ist er auf die in US 10 und 18 getroffenen Konstatierungen zu verweisen.
Aus welchen Gründen die Tatrichter zur Annahme der Täterschaft des Rechtsmittelwerbers gelangten und weshalb sie von seiner führenden Stellung in der kriminellen Vereinigung ausgingen, legten sie unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfrei dar (US 10 bis 18).
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe festhält und solcherart einzelne Erwägungen des Erstgerichts als „unstatthafte Vermutungen“ bezeichnet sowie Feststellungen zur Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB als „willkürlich“ getroffen kritisiert, wird sie den Anfechtungskriterien nicht gerecht (RIS Justiz RS0119370).
Die in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) erhobene Kritik an unterlassener amtswegiger Wahrheitsforschung erklärt nicht, weshalb die Verteidigung an einer auf Durchführung einer Stimm bzw Spracherkennungsanalyse abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS Justiz RS0115823).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird kein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel aufgezeigt (RIS Justiz RS0102162).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810, RS0116565).
Dies missachtet die gegen die Annahme der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10), wenn sie einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet, dabei aber die zum Vorsatz des Angeklagten, zur kriminellen Zielsetzung, zur Willenseinigung und zum zeitlichen Element zum Teil durch Verweisung auf den Spruch getroffenen Urteilsannahmen übergeht (US 7 iVm 2 ff, 10, 18).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.