12Os125/14w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael F***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, § 15 Abs 1 StGB über dessen „Berufung wegen Nichtigkeit“ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. September 2014, AZ 7 Bs 272/14d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Berufung“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Abwesenheit des in Untersuchungshaft befindlichen Ange-klagten, aber in Anwesenheit dessen Verteidigers den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete „Berufung“ des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 295 Abs 3 StPO).