2Ob179/14h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.
E. Solé als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Claudia Krappinger, Rechtsanwältin in Feldkirchen, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch MMag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags und 3.753,04 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Juli 2014, GZ 3 R 92/14k 18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 7. März 2014, GZ 1 C 124/13i 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrte die Aufhebung eines nach seinen Behauptungen mit dem Beklagten über ein Gebrauchtfahrzeug abgeschlossenen Kaufvertrags sowie die Rückzahlung des Kaufpreises von 2.400 EUR, wobei er sich auf Wandlung, laesio enormis und „jeden erdenklichen Rechtsgrund“ stützte. Zusätzlich begehrte er 1.353,04 EUR an Schadenersatz, insgesamt somit Zahlung von 3.753,04 EUR sA.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dennoch erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers ist entsprechend diesem Ausspruch unzulässig.
In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Leistungsbegehren, weil die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch in einem solchen Fall keine über das betreffende Verfahren hinausgehende Bedeutung hat (2 Ob 539/94 mwN; vgl auch 6 Ob 36/04v; RIS Justiz RS0018806).
Eine gesonderte Bewertung des Begehrens auf Aufhebung des Kaufvertrags kommt demnach auch im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Revision des Klägers ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts einschließlich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche 5.000 EUR nicht überstieg. Sie ist daher zurückzuweisen.