JudikaturOGH

14Ns53/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdirashid H***** wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB ua, AZ 13 Hv 54/14h des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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