JudikaturOGH

7Nc27/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden, widerbeklagten und gefährdeten Partei Ing. M***** N*****, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei N***** S*****, vertreten durch Mag. Constantin Koch, Rechtsanwalt in Krems, wegen 1. Vertragsunterfertigung (Klage) und 2. Unterlassung und 317.893,47 EUR sA (Widerklage), über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist in der Rechtssache 2 Ob 170/14k nicht befangen.

Text

Begründung:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ***** ist Mitglied des 2. Senats und Berichterstatter in der oben genannten Rechtssache. Er teilt mit, dass er bei der Beklagten in den 90iger Jahren bis ca 2002 einige Male Wein gekauft habe. Er habe auch an Weinverkostungen teilgenommen. Seither stehe er in keiner Geschäftsbeziehung zur Beklagten und habe mit ihr auch keinen Kontakt. Er könne nicht ausschließen, dass sich die Beklagte an ihn, seinen Namen oder daran erinnern könne, dass er Richter sei. Er fühle sich nicht befangen. Es möge aber ein allfälliger Anschein der Befangenheit beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Befangenheit in Zweifel zu ziehen. Mögliche Befangenheitsgründe können auch vom Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG).

Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden (RIS Justiz RS0045949). Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden (RIS Justiz RS0046052). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn der Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS Justiz RS0046053). In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern oder Zeugen in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken (RIS Justiz RS0045935).

Dr. ***** fühlt sich nicht befangen. Der Umstand, dass er im Verlauf von etwa 12 Jahren einige Male Wein von der Beklagten bezogen hat (und nunmehr seit weiteren rund 12 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr hat), begründet keine Befangenheit. Eine persönliche Beziehung zur Beklagten bestand nicht. Es kann von einem Richter ohne weiteres erwartet werden, dass eine Unbefangenheit gegenüber Personen oder Unternehmen besteht, bei denen er vor langer Zeit gelegentlich Einkäufe gemacht hat. Selbst bei objektiver Betrachtung besteht keine Veranlassung, seine Befangenheit im Sinn des Anscheins einer Voreingenommenheit anzunehmen.

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