11Os115/14t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Nadjib B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die „Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ des Angeklagten Nadjib B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Juli 2014, GZ 9 Hv 40/14z 109, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die vom Angeklagten Nadjib B***** erhobenen Rechtsmittel nicht zuständig.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, von der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz gefassten Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Nadjib B***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./I./) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (A./II./) schuldig erkannt.
Dagegen meldete der Angeklagte B***** „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ an (ON 113) und richtete die nunmehr schriftlich ausgeführten Rechtsmittel ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof (ON 131 S 7).
Lediglich gegen Urteile der Landesgerichte als Geschworenen oder Schöffengericht steht das in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fallende (§ 34 Abs 1 Z 1 StPO) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde offen (§§ 280; 344 StPO). Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann (soweit hier von Bedeutung) nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden (§ 489 Abs 1 erster Satz StPO), über die gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.
Die der Sache nach erhobene Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und wegen der Aussprüche über die Schuld (§ 467 Abs 3 StPO) und die Strafe war dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (RIS Justiz RS0101922).