JudikaturOGH

11Os115/14t – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Nadjib B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die „Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ des Angeklagten Nadjib B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Juli 2014, GZ 9 Hv 40/14z 109, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die vom Angeklagten Nadjib B***** erhobenen Rechtsmittel nicht zuständig.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, von der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz gefassten Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Nadjib B***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./I./) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (A./II./) schuldig erkannt.

Dagegen meldete der Angeklagte B***** „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ an (ON 113) und richtete die nunmehr schriftlich ausgeführten Rechtsmittel ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof (ON 131 S 7).

Lediglich gegen Urteile der Landesgerichte als Geschworenen oder Schöffengericht steht das in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs fallende (§ 34 Abs 1 Z 1 StPO) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde offen (§§ 280; 344 StPO). Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann (soweit hier von Bedeutung) nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden (§ 489 Abs 1 erster Satz StPO), über die gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Die der Sache nach erhobene Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und wegen der Aussprüche über die Schuld (§ 467 Abs 3 StPO) und die Strafe war dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (RIS Justiz RS0101922).

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