13Os85/14w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arif Z***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 46 Hv 3/14t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 2014, GZ 46 Hv 3/14t 82, wurde Arif Z***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der das Gericht gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Mit Urteil vom 22. Juli 2014, AZ 20 Bs 212/14v, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen diesen Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge, dass es die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der (teil )bedingten Nachsicht auf drei Jahre erhöhte.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) des Verurteilten ist zulässig (RIS Justiz RS0122228), geht aber fehl:
Der Verurteilte erachtet sich mit der Behauptung, das Oberlandesgericht habe ihn bei der Beurteilung der generalpräventiven Voraussetzungen bedingter Strafnachsicht durch eine ihm unbekannte Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht, in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) verletzt (hiezu RIS Justiz RS0119094).
Da das Oberlandesgericht die Gewährung (teil )bedingter Strafnachsicht im Sinn des § 43a Abs 4 StGB iVm § 43 Abs 1 erster Satz StGB schon aus spezialpräventiven Erwägungen ablehnte (US 5 f), kann eine allfällige Grundrechtsverletzung bei der Beurteilung der generalpräventiven Voraussetzungen dahinstehen, weil demnach auszuschließen ist, dass eine solche gegebenenfalls einen für den Verurteilten nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ausüben konnte (§ 363a Abs 1 StPO).
Ergänzt sei, dass das Oberlandesgericht Wien auch die „im Übrigen“ angestellten generalpräventiven Überlegungen keineswegs auf Gerichtsnotorietät stützte (US 6).
Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 Z 3 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
