13Os82/14d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus K***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 2014, GZ 72 Hv 8/14v 57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus K***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (II) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** vom Sommer 2011
(I) bis zum 2. September 2012 mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 3. September 1998 geborenen Tochter Jasmin K*****, wiederholt den Beischlaf unternommen,
(II) bis zum 21. Oktober 2013 mit seiner Tochter Jasmin K***** wiederholt den Beischlaf vollzogen und
(III) bis zum 21. Oktober 2013 durch die zu I und II beschriebenen Taten mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge wies das Erstgericht den Antrag auf Vernehmung der Barbara S***** als Zeugin zum Beweis dafür, dass „die Tochter des Angeklagten in dem Zeitraum, wo die behaupteten Handlungen stattgefunden haben sollen, keine Verhaltensauffälligkeiten insbesondere auch nicht im Umgang mit dem Angeklagten gezeigt hat“ (ON 41 S 24), zu Recht ab (ON 41 S 24 f), weil der Beweisantrag keinen Konnex zu Umständen, die für die Entscheidung der Schuldfrage, die Subsumtion oder die Strafbefugnisgrenze relevant wären, erkennen ließ (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; RIS Justiz RS0118319; Schmoller , WK StPO § 55 Rz 67 mwN).
Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.