JudikaturOGH

13Os80/14k – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aziz A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jamal M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. November 2013, GZ 23 Hv 102/13a 104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Jamal M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jamal M***** mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 2 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er vom 5. Mai 2012 bis zum 30. Jänner 2013 in Innsbruck gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 107 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 28 % und 1,5 Gramm Cannabis mit einem THC Gehalt von zumindest 7,5 %, anderen überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jamal M***** geht fehl.

Zielt die Tatsachenrüge (Z 5a) wie hier nicht auf den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahmen, so verlangt ihre prozessordnungskonforme Darstellung die Ableitung erheblicher Bedenken gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen aus konkret zu bezeichnenden in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnissen (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS Justiz RS0117516, RS0117749 und RS0119310).

Diesen Aktenbezug lässt die Beschwerde mit dem Vorbringen zu den Konstatierungen über die Suchtgiftqualität und das Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vermissen.

Soweit die Rüge die letztgenannten Feststellungen als offenbar unzureichend begründet bezeichnet (der Sache nach Z 5 vierter Fall), ohne auf die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen einzugehen, entzieht sie sich ebenfalls einer meritorischen Erledigung (RIS Justiz RS0119370).

Indem die Beschwerde aus teils durch Vortrag im Sinn des § 252 Abs 2a StPO (ON 101 S 26) in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Das Vorbringen zur Gewerbsmäßigkeit (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG) lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht hätte anstatt der Qualifikationsnorm des § 28a Abs 2 SMG jene des § 28a Abs 4 SMG annehmen müssen, wird die Beschwerde entgegen § 282 StPO nicht zu Gunsten des Angeklagten ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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