13Os78/14s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Vollzugssache des Michael di B***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Angehaltenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Juli 2014, AZ 20 Bs 237/14w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Michael di B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 1. Juli 2014, GZ 830 BE 41/14f 8, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 47 StGB) abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Michael di B***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 sowie § 162 Abs 1 und 2 Z 1 StVG).