JudikaturOGH

1Nc49/14t – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 39/14p anhängigen Rechtssache der Antragstellerin DI D***** G*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die sie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht ableitet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241; RS0050123 [T1]; Schragel , AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist das Landesgericht Wels als zuständig zu bestimmen.

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