8Ob80/14v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, *****, vertreten durch Dr. Stephan Wijnkamp, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei mj H***** B*****, vertreten durch die Mutter B***** B*****, ebendort, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 38.320,89 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juli 2014, GZ 4 R 100/14h 13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Verschuldens an einem Unfall ist immer eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0044262; RS0087606) und kann, wenn die richtig dargestellten Grundsätze angewendet wurden und nicht gravierend gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien verstoßen wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein allfälliges geringes Mitverschulden des Geschädigten gegenüber dem überwiegenden Verschulden des Schädigers gänzlich zurücktritt (RIS Justiz RS0027202; RS0087606 [T7]).
Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers weichen zudem vom festgestellten Sachverhalt ab. Es steht weder fest, dass der Kläger vor der Kollision im Begriff war, den Hang zu queren, noch dass er beim Abfahren den Großteil der Pistenbreite in Anspruch genommen hätte, sodass sich die Frage, inwieweit er dabei die nachkommenden, benachrangten Schiläufer beobachten hätte müssen, nicht stellt.
Andere, in den Vorinstanzen noch strittige Rechtsfragen werden in der Revision nicht mehr aufgegriffen (RIS Justiz RS0043644 [T4]).