13Ns52/14x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Ondrej H***** wegen des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB, AZ 40 Hv 49/14z des Landesgerichts Linz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 7 Bs 138/14i, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Anklageschrift vom 22. Juli 2014 (ON 342) legte die Staatsanwaltschaft Wien Ondrej H***** ein als Verbrechen des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter und vierter Fall, „278 Abs 1“, 15 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Danach ist er verdächtig, von Oktober 2008 bis Februar 2010 an Orten im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz (A bis C) und in Wien ([richtig:] D) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung in der Anklageschrift genannten Berechtigten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen (Fahrzeuge und andere Gegenstände) in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht zu haben.
Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat dem Oberlandesgericht Linz Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landegerichts Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO mitgeteilt. Das Oberlandesgericht Linz hat den Akt weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei nach Verneinen des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (vgl RIS Justiz RS0124585) und nach Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zuständig. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz dahin, dass insoweit grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).
Vorliegend kommt die letzterwähnte Bestimmung zum Tragen. Denn die Staatsanwaltschaft Wien hat das Ermittlungsverfahren geführt und dem Angeklagten (unter anderem) in Wien begangene, in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende, Straftaten zur Last gelegt (vgl Punkt [richtig:] D der Anklageschrift).
Die Sache war daher dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln.