JudikaturOGH

12Os100/14v – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. September 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf Z***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin K***** sowie die Berufungen der Angeklagten Adolf Z***** und Thomas M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juni 2014, GZ 37 Hv 49/14m 62, sowie über die Beschwerden der Angeklagten Adolf Z***** und Martin K***** gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin K***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Martin K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Adolf Z***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB (A./I./ und II./), Martin K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB (A./II./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B./1./ und 2./) sowie Thomas M***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 Abs 1 StGB (A./I./) schuldig erkannt.

Danach hat Martin K***** soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz

A./II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Adolf Z***** als Mittäter (§ 12 StGB) am 24. Oktober 2013 in A***** Gewahrsamsträgern der Konditorei F***** auf die im Urteil bezeichnete Weise fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld im Betrag von 400 Euro sowie weitere Wertgegenstände (US 7) durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen weggenommen;

B./ in I***** fremde Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

1./ am 14. Juli 2013 eine auf Martin H***** zugelassene KFZ Kennzeichentafel *****;

2./ in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2013 eine auf Alexandra T***** zugelassene KFZ Kennzeichentafel *****.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin K***** kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet zu Unrecht eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS Justiz RS0118317).

Indem die gegen den Schuldspruch A./II./ gerichtete Beschwerde ausführt, weder aus dem Geständnis noch aus dem Tatgeschehen könne „zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte mit Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz handelte“, übersieht sie, dass eine Urteilsbegründung nicht auf logisch-zwingenden Ableitungen beruhen muss (RIS Justiz RS0098471).

Jene den Schuldspruch B./ betreffenden Einwände der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweiswürdigung (US 10 f) nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, müssen von vornherein erfolglos bleiben. Im Übrigen ist der aus dem äußeren Tatgeschehen, und zwar aus dem Mitnehmen der Nummerntafeln und der Aufbewahrung im Keller gezogene Schluss der Tatrichter auf die subjektive Tatseite nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0116882). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), desgleichen die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl § 283 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (gegen den Ausspruch über die Strafe) und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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