Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8. April 2014, GZ 16 Hv 44/13v 65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthält, wurde Franz G***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./), der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (B./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (C./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (D./) schuldig erkannt.
Danach hat er in K*****
A./ mit unmündigen Personen den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
I./ in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen mit der am 8. August 1996 geborenen Sabrina S*****, indem er
1./ zwischen 9. August 2009 und 8. August 2010 in wiederholten Angriffen einen Finger in ihre Scheide einführte und dabei ihre Brüste betastete;
2./ zwischen 9. August 2009 und 8. August 2010 in wiederholten Angriffen, in dem er sie zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm nötigte;
3./ zwischen 9. August 2009 und 8. August 2010 in wiederholten Angriffen, indem er seinen Penis in ihre Scheide einführte und den Geschlechtsverkehr vollzog;
II./ in nicht mehr als zwei Angriffen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 24. Jänner 2013 mit der am 29. November 2002 geborenen Diana S*****, indem er jeweils einen Finger in ihre Scheide einführte;
B./ in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Angriffen Sabrina S***** außer den Fällen des § 201 StGB, und zwar durch gefährliche Drohung mit einer Freiheitsentziehung, indem er ihr ankündigte, wenn sie nicht mache, was er verlange oder es jemandem verrate, werde sie ins Gefängnis kommen, zur Vornahme und Duldung von geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwar
1./ zwischen 9. August 2009 und 8. August 2010 in wiederholten Angriffen, indem er einen Finger in ihre Scheide einführte und dabei ihre Brüste betastete;
2./ zwischen 9. August 2009 und 24. Jänner 2013 in wiederholten, zumindest 150 Angriffen, indem er seinen Penis in ihre Scheide einführte und den Geschlechtsverkehr vollzog;
3./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 9. August 2009 und 24. Jänner 2013 in zwei Angriffen, indem er versuchte seinen Penis in ihren After einzuführen;
4./ zwischen 9. August 2009 und 24. Jänner 2013 in wiederholten Angriffen, indem er sie zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm nötigte;
C./ vor dem 8. August 2009 in wiederholten Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB an einer unmündigen Person, nämlich Sabrina S*****, geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er das Opfer im Brustbereich betastete;
D./ mit minderjährigen Personen, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber den Opfern geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von diesen Personen an sich vornehmen lassen, nämlich
I./ vor dem 24. Jänner 2013 mit Sabrina S***** durch die unter A./I./1./, 2./ und 3./ sowie unter B./ und C./ geschilderten Handlungen;
II./ zwischen September 2010 und 24. Jänner 2013 mit Diana S***** durch die unter A./II./ geschilderten Handlungen.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.
Unter dem Aspekt gesetzeskonformer Darstellung der Mängelrüge ist stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 394). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bis Sommer 2012 gar keine Gelegenheit zu Missbrauchshandlungen gehabt, übergeht die Erwägungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte auch in der Zeit vor der Berufstätigkeit der Mutter der betroffenen Kinder durchaus mit den Opfern alleine war (US 11). Der Angeklagte unternimmt bloß, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 aufzuzeigen, den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässig zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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