JudikaturOGH

9ObA35/14h – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. September 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie der fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. A***** vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. K*****, vertreten durch Dr. Eike Bernd Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 306.000 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2014, GZ 8 Ra 100/13d 70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird fortgesetzt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die außerordentliche Revision des Klägers macht im Wesentlichen die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens mit der Begründung geltend, dass Richter des Berufungsgerichts befangen gewesen seien, weil sie die Befangenheit einer Erstrichterin nicht erkannt hätten.

Mit Beschluss vom 29. April 2014 hat der Oberste Gerichtshof die Akten an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch den zuständigen Senat übermittelt (RIS Justiz RS0042028) und das Verfahren über die außerordentliche Revision unterbrochen.

Der zuständige Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2014, 13 Nc 19/14i den Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat nunmehr die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision erfordert die Darstellung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von deren Lösung die Entscheidung abhängt (RIS Justiz RS0088931). Hier hat der Kläger aber ausschließlich bereits entschiedene Fragen einer allfälligen Befangenheit im Einzelfall releviert.

Mangels Darstellung einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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