1Präs2690-3816/14h – OGH Entscheidung
Kopf
Über die zum AZ 5 Ns 33/14p des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit des nach der Geschäftsverteilung berufenen Vertreters des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Anzeige von Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des zum AZ 7 Bs 128/14v für die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Mai 2014, GZ 12 Hv 44/14p 14, zuständigen Senats ergeht der
Beschluss
Spruch
Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die Entscheidung wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B*****ist ein im Erkenntnis des angefochtenen Urteils benanntes Opfer einer der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO demnach ausgeschlossen.
Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig , WK StPO § 45 Rz 1, 10 f).