3Ob146/14p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, wegen Räumungsexekution, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei, vertreten durch den im Verfahren AZ 6 C 345/11k des Bezirksgerichts Meidling bestellten Verfahrenshelfer Mag. Wolfgang Kapek, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2014, GZ 38 R 62/14w 18, womit der Rekurs des genannten Verfahrenshelfers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 30. Jänner 2014, GZ 6 E 89/13x 5, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 30. Jänner 2014 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die zwangsweise Räumung einer Wohnung. Im Titelverfahren war der dort beklagten und nun verpflichteten Partei Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Kapek als Verfahrenshelfer beigegeben worden.
Der die Räumung bewilligende Beschluss wurde der Verpflichteten am 5. Februar 2014 zugestellt. Am 14. Februar 2014 langte beim Erstgericht ein von Rechtsanwalt Mag. Kapek namens der Verpflichteten erhobener Rekurs gegen die Bewilligung der Räumung ein. Darin wies Rechtsanwalt Mag. Kapek darauf hin, dass der Antragstellerin ausdrücklich Verfahrenshilfe für das Titelverfahren und das anschließende Exekutionsverfahren gewährt worden sei.
Ausgehend von der Rechtsansicht, dass sich die im Titelverfahren der Beklagten und nunmehrigen Verpflichteten bewilligte Verfahrenshilfe nicht auf das gegen sie betriebene Räumungsexekutionsverfahren erstrecke, veranlasste das Rekursgericht ein Verbesserungsverfahren zum Nachweis der Vertretungsbefugis. Rechtsanwalt Mag. Kapek wies erneut auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer für das Titelverfahren und das anschließende Exekutionsverfahren hin.
Daraufhin wies das Rekursgericht den Rekurs als unzulässig zurück. Die im Titelverfahren bewilligte Verfahrenshilfe erstrecke sich nicht auf ein Exekutionsverfahren, das nicht von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei eingeleitet worden sei. Der seinerzeit im Titelverfahren bestellte Verfahrenshelfer sei nicht legitimiert, im Exekutionsverfahren Rekurs zu erheben.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Über den gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs des Verfahrenshelfers kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen eines Bewertungsausspruchs iSd § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO noch nicht entscheiden:
Ganz unabhängig von der Frage der Vertretungsbefugnis geht es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren um die Bewilligung der zwangsweisen Räumung. Da es im Räumungsexekutionsverfahren nicht um den materiell rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs geht, kommt für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit an den Obersten Gerichtshof der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zum Tragen (RIS Justiz RS0115036). Das Rekursgericht hat daher seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.