1Ob146/14y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger, sowie die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Katharina Widhalm Budak, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G***** S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen 70.000 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juni 2014, GZ 1 R 31/14f 16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Oktober 2013, GZ 1 Cg 17/13i 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Garantieerklärung vom 16. 2. 2003 in Anspruch, mit der sich der Beklagte unwiderruflich und unter Verzicht auf jede Einrede und Aufrechnung sowie ohne Prüfung des zwischen der Kreditnehmerin und der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestehenden Grundverhältnisses zur Zahlung eines die Klageforderung übersteigenden Betrags verpflichtet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Nach Vorlage der außerordentlichen Revision des Beklagten an den Obersten Gerichtshof eröffnete das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 13. 8. 2014, AZ 20 S 84/14z, über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren als Hauptinsolvenzverfahren nach Art 3 Abs 1 EuInsVO.
Das Erstgericht erklärte das Verfahren mit Beschluss vom 14. 8. 2014 für [gemäß § 7 Abs 1 IO] unterbrochen.
Rechtliche Beurteilung
Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, unzulässig (RIS-Justiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).