6Ob153/14i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. K***** B*****, Ungarn, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. M***** M*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung des Minderjährigen B***** B*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. August 2014, GZ 44 R 397/14d 49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat aus den Angaben in der Äußerung der Antragstellerin vom 8. 8. 2014 im Verfahren 1 Ps 177/13w des Bezirksgerichts Josefstadt geschlossen, dass sich das Kind bei seiner Mutter in Ungarn befindet. Diese Auslegung ist jedenfalls vertretbar, lässt sich doch dem Rubrum der Äußerung eine Anschrift der Antragstellerin in Ungarn entnehmen; im Schriftsatz wird nicht behauptet, dass das Kind mit seiner Mutter bloß einen Urlaub verbringt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Die Rechtsmittelwerberin beschwert sich darüber, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dem ist zu erwidern, dass die Feststellung über den Aufenthalt des Kindes auf der Äußerung der Antragstellerin im Obsorgeverfahren beruht. Darüber hinaus behauptet die Rechtsmittelwerberin, ihre Rechtsvertreterin habe dem Rekursgericht telefonisch bekannt gegeben, dass die Mutter mit dem Kind einen Urlaub verbringe. Die Feststellung beruhte dann auf einer vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung des Rekursgerichts.
Die Behauptung in der außerordentlichen Revision, dass sich das Kind jetzt wieder beim Vater befinde, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung (§ 66 Abs 2 AußStrG).