11Os81/14t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario G***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 2014, GZ 054 Hv 34/14k 48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario G***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I/A) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I/B) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
(I) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder abgenötigt, indem er sie zur Übergabe von Bargeld aufforderte, und zwar
A) jeweils durch Vorhalten eines Messers, sohin unter Verwendung einer Waffe,
1) am 15. Juli 2013 dem Michaijlo B***** 2.151,90 Euro;
2) am 5. August 2013 dem Bojan Ba***** 2.781,98 Euro;
3) am 4. November 2013 der Syune S***** und der Margit H***** 220 Euro und eine im Ersturteil bezeichnete Armbanduhr im Wert von 99 Euro;
B) jeweils durch Vorhalten einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole der Marke G*****
1) am 15. Jänner 2014 dem Erich St***** 5.000 Euro;
2) am 22. Jänner 2014 dem Bojan Ba***** 1.960 Euro;
(II) am 22. Jänner 2014, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen.
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich ausschließlich gegen die Unterstellung der dem Schuldspruch I/A zugrundeliegenden Taten auch unter die Qalifikation des § 143 zweiter Fall StGB richtet sich die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StGB ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Gegen die von den Tatrichtern auf Zeugenaussagen und den Augenschein einer Videoaufzeichnung gegründeten (US 6 f) Feststellungen, wonach der Angeklagte anlässlich der vom Schuldspruch I/A umfassten Raubüberfälle ein „echtes“ Messer und nicht entsprechend seiner (erörterten: US 7) Verantwortung ein „Spielzeugmesser“ verwendet hat (US 3 f), wendet die Rüge ein, der Angeklagte habe die dem Schuldspruch B zugrunde liegenden Raubüberfälle mit einer Spielzeugpistole verübt und das Spielzeugmesser bereits anlässlich seiner Festnahme erwähnt. Solcherart bekämpft die Rüge aber bloß gestützt auf eigene Beweiswerterwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS Justiz RS0098471). Dies gilt gleichermaßen für die Kritik, das Erstgericht habe sich mit ohnedies in die Überlegungen einbezogenen (US 7) - Aussagen von Zeugen zur Beschaffenheit der Messerklinge „nicht entsprechend“ auseinandergesetzt, und für den unzutreffenden Vorwurf „nicht entsprechender“ Berücksichtigung zweier unterschiedlicher Versionen des Angeklagten zum angeblichen Erwerb eines „Spielzeugmessers“, die das Erstgericht auf polizeiliche Ermittlungen gegründet als unglaubwürdig verworfen hat (US 7 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.