JudikaturOGH

14Os80/14t – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. September 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Michael E***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. März 2014, GZ 012 Hv 3/11p 187, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen Schuld“ werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Michael E***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (iVm § 161 Abs 1 erster Satz) StGB (1/A), der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 5 Z 4 und 5 (iVm § 161 Abs 1 erster Satz) StGB (1/B) sowie des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (1/C), weiters des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB (2) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant

(1) in W***** als Geschäftsführer der B*****gesellschaft mbH

A) im Jahr 2005 und zwischen 1. Jänner und 2. Juni 2006 einen Bestandteil des Vermögens der genannten Gesellschaft beiseite geschafft, deren Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung wenigstens eines von deren Gläubigern vereitelt, indem er ohne betriebliche Veranlassung von einem nicht in der Buchhaltung erfassten Bankkonto der Gesellschaft zumindest 460.000 Euro behob und das Geld für private Zwecke verwendete, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte;

B) zwischen 2002 und dem 3. Quartal 2003 durch kridaträchtiges Handeln grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dadurch herbeigeführt, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

I) Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögenslage der Gesellschaft erheblich erschwert war und sonst geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterließ, indem er das unter (1/A) genannte Bankkonto im Rechnungswesen nicht erfasste, keine Finanzpläne oder Soll-Ist-Vergleiche erstellte und auch keine sonstigen internen Kontrollmaßnahmen einrichtete und umsetzte;

II) Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2004, zu deren Erstellung er verpflichtet war, so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens , Finanz und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde;

Die ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch 1/A gerichtete, aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatrichter gingen zu diesem Schuldspruch im Wesentlichen gestützt auf das für schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten des Sachverständigen DDr. A***** und die insoweit als nicht widerlegbar angesehene Verantwortung des Beschwerdeführers ohnehin zu dessen Gunsten davon aus, dass mehr als die Hälfte der inkriminierten Barbehebungen von dem in Rede stehenden, nicht in der Buchhaltung erfassten Bankkonto des Unternehmens (in Höhe von insgesamt 909.583,54 Euro; US 24; vgl auch S 1 der Anklageschrift ON 37) für betriebliche Zwecke verwendet wurden, obwohl auch insoweit großteils entsprechende Belege fehlten (US 23; 24 ff).

Demgegenüber hielten sie seine Behauptung, auch mit dem Restbetrag (von etwa 460.000 Euro) Unternehmensschulden beglichen zu haben, auf Basis einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von Verfahrensergebnissen sowie aufgrund des Aussageverhaltens des Angeklagten für widerlegt, „zumal in diese Richtung keine Unterlagen etc. vorhanden waren, die nur im Ansatz diese Angaben stützten“ (US 24 ff).

Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen diesen beweiswürdigenden Erwägungen und den von der Beschwerde hervorgehobenen Feststellungen zum Schuldspruch 1/B, wonach der Angeklagte es als (teils faktischer) Geschäftsführer der B*****gesellschaft mbH unterließ, „Finanzpläne und Soll-Ist-Vergleiche zu erstellen, um sich einen Überblick über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verschaffen“ (US 11 erster Absatz letzter Satz), liegt dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider nicht vor.

Indem der Beschwerdeführer die oben zitierten Urteilspassagen zum Schuldspruch 1/A dahin (miss )interpretiert, dass das Schöffengericht ihm nicht geglaubt habe, dass er „seine Verpflichtung zum Führen von Unterlagen unterlassen hat“, bringt er den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungs-konform zur Darstellung.

Urteilsundeutlichkeit „hinsichtlich des Anklagefaktums 1/A“ (Z 5 erster Fall) wird in diesem Zusammenhang bloß nominell behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), desgleichen die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehene (vgl § 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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