12Ns62/14k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Elmar T*****, Rechtsanwalt in Villach, wegen der Disziplinarvergehen einer Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 28/12 50, DV 16/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Mag. D***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Mag. D***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Dr. Elmar T***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 25 Os 11/14a über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Dr. Elmar T*****, Rechtsanwalt in Villach, zu entscheiden.
Anwaltsrichter Mag. D***** ist Mitglied des zuständigen Senats 25, war aber in dieser Sache wenngleich nicht an der nunmehr angefochtenen Entscheidung so doch bereits am 11. Juni 2013 als Senatsmitglied (und Schriftführer) an der Fassung des Einleitungsbeschlusses durch den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten beteiligt.
Nach § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 28).
Nach § 28 Abs 1 DSt hat der Präsident des Disziplinarrats nach Abschluss der Untersuchung durch den Untersuchungskommissär einen Senat zu bestellen, der nach Anhörung des Kammeranwalts durch Beschluss zu erkennen hat, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt. Die Fassung eines Einleitungsbeschlusses ist daher Teil des Verfahrens erster Instanz.
An die Stelle des somit Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. ***** (§ 45 Abs 2 StPO).