5Nc23/14y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, gegen die beklagten Parteien 1. A.***** GmbH Co KG, 2. A.***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2.159,98 EUR sA, über den Antrag der beklagten Parteien auf Delegierung des beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Verfahrens AZ 32 C 1495/13w, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der beim Bezirksgericht Salzburg erhobenen Protokollarklage den Klagebetrag, den er bisher nicht näher substantiiert auf Mängel eines von ihm gekauften Mopeds und auf einen in diesem Zusammenhang behaupteten Verdienstentgang stützt.
Die Beklagten erhoben Einspruch.
In der mündlichen Streitverhandlung am 29. 4. 2014 (S 3 in ON 12) regte die Richterin an, ob nicht eine einvernehmliche Delegierung nach Wien erfolgen könne, zumal der Kläger aus Wien sei, sich das Moped in Wien befinde und vermutlich auch die Zeugen in Wien wohnhaft seien.
Einen Delegierungsantrag gemäß § 31a Abs 1 JN stellten die Parteien nicht.
Nach der mündlichen Streitverhandlung beantragten die Beklagten (ON 15) aus den vom Bezirksgericht Salzburg in der Verhandlung erörterten Gründen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.
Das Bezirksgericht Salzburg legte den Akt ohne Einholung einer Äußerung des Klägers und ohne Stellungnahme zum Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgt verfrüht.
Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (§ 31 Abs 3 JN). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Bezirksgericht Salzburg bereits durch die Anregung eines gemeinsamen Delegierungsantrags seine zustimmende Äußerung zum Ausdruck brachte, fehlt es doch an einer ausdrücklichen Erklärung des Klägers zum Delegierungsantrag der beklagten Parteien.
Das Bezirksgericht Salzburg wird daher dem Kläger vor neuerlicher Vorlage des Aktes zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die nach der Anordnung des § 31 Abs 3 letzter Halbsatz JN unverzichtbare Möglichkeit einer Äußerung unter Fristsetzung einzuräumen haben (RIS Justiz RS0112499 [T1]; 7 Nc 106/02a).