JudikaturOGH

14Ns45/14z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Ali Al M***** wegen des Verbrechens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, AZ 11 U 61/14m des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Spittal an der Drau delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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