12Os91/14w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Vichka A***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 26/13m des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO sowie über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. März 2014, AZ 11 Bs 48/14t nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Vichka A***** wurde mit (Abwesenheits )Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16. Juli 2013 des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Mit Beschluss vom 17. März 2014 wies das Oberlandesgericht Innsbruck die von der Verurteilten gegen das Urteil erhobene Berufung mit auf Verspätung gestützter Begründung als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch in diesem Verfahren und gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor einer Berufungsinstanz in Verbindung mit einer Beschwerde bezeichnete Eingabe der Verurteilten vom 1. Juli 2014, die als Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO (RIS Justiz RS0122228) sowie auch als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtsmittelgerichts zu werten ist.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war bereits mangels Vorliegens einer zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ebenso die Beschwerde der Verurteilten, weil gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Soweit Vichka A***** der Sache nach allenfalls eine außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens anstrebt, wäre auch ein solcher Antrag abzuweisen, weil die Verurteilte dazu nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0101133).
