12Os90/14y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas N***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Juni 2014, GZ 12 Hv 49/14w 28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach er hat am 15. März 2014 in H***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einer anderen fremde Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er Dr. Astrid S***** unter Vorhalt eines Gasrevolvers dazu aufforderte, ihm den Zutritt zur Apotheke „Z*****“ zu gewähren, um in deren Räumlichkeiten gelagerte suchtgifthältige Medikamente an sich zu nehmen, wobei die Tatausführung daran scheiterte, dass die Bedrohte die Tür zur Apotheke nicht öffnete.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt „in einer Art Gifttrance“ befunden habe (ON 27 S 10), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens keinen objektiven Anhaltspunkt (RIS-Justiz RS0097641) für eine Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit boten (US 9; vgl ON 27 S 11) und der mit der Begründung gestellte Antrag, es sei aufgrund der vorhandenen Vorstrafe im Zustand der vollen Berauschung „möglich, dass der Angeklagte auch diese Tat in einem ähnlichen Zustand begangen hat“, solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinauslief (RIS-Justiz RS0118444, RS0118123; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 331).
Der erst in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Begründung des Antrags vorgebrachte Hinweis auf das Ausmaß des täglichen Tablettenkonsums des Angeklagten hat bei der Beurteilung des Antrags zufolge des Neuerungsverbots außer Betracht zu bleiben (RIS Justiz RS0099117 [T2]; RS0099618 [T2]).
Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0106642) folgend nicht verhalten, das Gutachten bzw den Prüfbericht zum fehlenden Nachweis des DNA-Profils des Angeklagten an der Türglocke (ON 20 f) explizit zu erörtern, weil dieses Verfahrensergebnis weder für noch gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers spricht und solcherart für die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidender Tatsachen ohne Bedeutung ist (13 Os 25/13w; 11 Os 137/08v; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 409).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge eine Begründung (Z 5 vierter Fall) zum Bereicherungsvorsatz vermisst und sich hiezu auf die Argumentation stützt, dass sich eine solche Intention der Drohung nicht entnehmen lasse, er zum Tatzeitpunkt außerdem im Besitz eines gültigen und von ihm „augenscheinlich und offensichtlich“ vorgewiesenen Rezepts gewesen sei, es ihm nach den Feststellungen nicht darum gegangen sei, die Kosten für ein Medikament zu sparen, sondern zu diesem mit dem vorhandenen Rezept zu kommen, und das Verfahren nicht ergeben habe, dass er kein Geld bei sich gehabt oder derartiges behauptet hätte, geht er nicht wie geboten (RIS-Justiz RS0119370) von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, wonach der Angeklagte seine Rezepte aufgrund einer „Apothekenwarnung“ nicht einlösen konnte (US 4), er angab, kein Geld zu haben, und Dr. Astrid S***** die Herausgabe der Medikamente mangels gültigen Rezepts verweigerte (US 5, 9). Indem die Mängelrüge solcherart missliebige Feststellungen übergeht und diesen kurzerhand eigene Urteilsannahmen und Schlussfolgerungen entgegensetzt, wendet sie sich im Ergebnis lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).
Die Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10), wonach dem Beschwerdeführer ein Bereicherungsvorsatz nicht unterstellt werden könne bzw die Feststellungen nicht ausreichten, „um auch den Bereicherungsvorsatz anzunehmen“, verfehlen ihre gesetzmäßige Darstellung, weil sie die Konstatierung (US 6) zur Absicht des Angeklagten ignorieren, „sich durch die Zueignung der in Aussicht genommenen zu raubenden Tabletten unrechtmäßig zu bereichern“ (RIS-Justiz RS0099810; RS0118342).
Gleiches gilt für die urteilskonträre Behauptung des Vorzeigens eines entsprechenden Rezepts (vgl US 5) und die darauf gestützten Thesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.