Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** R*****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** B*****, vertreten durch Steiner Sokolski Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2014, GZ 38 R 356/13d 14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagte wohnte bei Zustellung der Aufkündigung bei ihrer Lebensgefährtin, zu der sie gezogen war, um sie während ihrer schweren Erkrankung zu betreuen und zu pflegen. Vor allem der Umstand, dass die Beklagte trotz des bereits anhängigen Kündigungsprozesses (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) auch nach dem Tod ihrer Lebensgefährtin die nach einem Einbruch verwahrlost wirkende Mietwohnung monatelang nicht einmal betreten hat und auf die Kontaktversuche der Hausverwaltung nicht reagierte, lässt aber durchaus den Rückschluss zu, dass sie schon im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung eine Rückkehr in diese Wohnung nicht mehr beabsichtigt hat. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis eines schutzwürdigen Interesses nicht erbracht, daher vertretbar.
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