JudikaturOGH

11Os68/14f – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alan S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2014, GZ 091 Hv 30/14v 18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alan S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB (zur Terminologie Ratz in WK² § 29 Rz 10 und bspw 14 Os 68/05i) schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. März 2014 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten unbekannten Täter fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten weggenommen, und zwar Gewahrsamsträgern

1. der „d***** GmbH“ (in zwei Angriffen) zwei Parfüms der Marke „Boss Orange“ im Gesamtwert von 139,80 Euro, wobei er bei der zweiten Tatbegehung bei seiner Betretung auf frischer Tat durch den Ladendetektiv Guido Sch***** dadurch, dass er diesem wiederholt gezielte Stöße versetzte, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich dieses Parfüm im Wert von 69,90 Euro zu erhalten;

2. der „B***** GmbH“ vier Parfüms der Marke „Boss Orange“ im Gesamtwert von 269,60 Euro;

3. eines nicht mehr feststellbaren Drogeriemarktes (s zum Geschädigten US 4, 5) zwei Parfüms der Marke „Boss Orange“ im Gesamtwert von 129,80 Euro sowie zwei Dosen „Red Bull“ im Gesamtwert von 3 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Der Rechtsmittelwerber behauptet zur Qualifikation nach § 131 StGB (der Sache nach Z 10), es fehlten Feststellungen zur Ausübung von Gewalt und zur Absicht, sich dadurch die weggenommene Sache zu erhalten. Er ignoriert dabei, dass die Tatrichter neben einem „Losreißen“ auch das Versetzen von Stößen konstatierten und überdies explizit davon ausgingen, dass dieser Gewalteinsatz zur Erhaltung der Beute erfolgte (US 4, 5) damit entzieht er sein Vorbringen meritorischer Erwiderung (RIS Justiz RS0099810).

Eigenständig beweiswürdigende Spekulationen („bedeutet das Losreißen nicht zwangsläufig ...“) bringen weder formelle noch materielle Nichtigkeit zur gesetzeskonformen Darstellung.

Die vom Angeklagten überdies ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist für das kollegialgerichtliche Verfahren in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen.

Dieses Rechtsmittel (§§ 294 Abs 4 dritter Fall, 296 Abs 2 StPO) sowie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 StPO) waren bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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