11Os54/14x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Mag. Michel, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer, in der Maßnahmenvollzugsache des Mag. Herwig B***** wegen Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, AZ 1 BE 67/13f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Entlassungsverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO per analogiam nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Durch rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, wurde Mag. Herwig B***** zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. Dezember 2013, AZ 1 BE 67/13f, wurden Anträge des Mag. B***** auf Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt. Das Oberlandesgericht Graz gab am 24. April 2014, AZ 8 Bs 22/14t, seiner dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 begehrt Mag. Herwig B***** neben anderen, nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallenden Ausführungen die Erneuerung des Verfahrens „8 Bs 22/14t“ gemäß § 363a StPO.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass Entscheidungen über die bedingte Entlassung aus (Freiheitsstrafen oder) mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nicht Gegenstand des Antrags nach § 363a Abs 1 StPO sind (RIS-Justiz RS0123350 [T7]) und der Antrag gar keinen Bezug zu einem Grundrecht nennt (vgl RIS-Justiz RS0128393 [T2], RS0124359 [T3]), war er in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Erneuerungswerbers schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zurückzuweisen.