JudikaturOGH

11Os52/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Mag. Michel, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andre B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2014, GZ 55 Hv 31/14a 30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Andre B***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2014, GZ 55 Hv 31/14a 30, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO eine bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Nach der Verkündung des Urteils, Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden und einer Besprechung mit seinem Verteidiger gaben der Angeklagte Andre B***** und danach auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 22 S 7).

Dessen ungeachtet langte beim Gericht am 18. April 2014 eine selbstverfasste, als „Einspruch/Berufung“ bezeichnete Eingabe des Verurteilten ein, in der dieser unter Verweis auf eine bereits in der Hauptverhandlung artikulierte Hörschwäche erklärte, das am 3. April 2014 gefällte Urteil wegen Formalfehler anzufechten (ON 27).

Wegen dieses Vorbringens hielt der Vorsitzende in einem Amtsvermerk fest, die Sprechlautstärke deshalb deutlich angepasst und den Angeklagten ermahnt zu haben, sich sofort zu Wort zu melden, wenn er etwas nicht verstehe. Zudem wies er darauf hin, dass die Rechtsmittelerklärung erst nach einer vor dem Verhandlungssaal erfolgten Beratung mit dem Verteidiger abgegeben worden sei (ON 29).

Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 wurde von ihm die als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe des Andre B***** gemäß § 285a Z 1, 2 und 3 StPO zurückgewiesen (ON 30).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 31).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem wie hier prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS Justiz RS0099945). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der angeblich weder am Fall noch an seinen Hörproblemen Interesse zeigende Pflichtverteidiger habe ihm zu dem Rechtsmittelverzicht geraten, kann somit dahingestellt bleiben.

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