JudikaturOGH

9Ob57/14v – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der E***** B*****, geboren am *****, und 2. des mj G***** B*****, geboren am *****, der Zweitantragsteller vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Linz Land, wegen Unterhaltsfestsetzung, über den Revisionsrekurs des Vaters Dkfm. A***** B*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Wilhering, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. April 2014, GZ 15 R 169/14z 26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 27. Februar 2014, GZ 27 PU 232/13z 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht fasste am 25. Juni 2014 den Beschluss, entgegen seinem Beschluss vom 23. April 2014 den ordentlichen Revisionsrekurs doch zuzulassen. Der Beschluss vom 25. Juni 2014 wurde dem Vertreter des Vaters sowie der Bezirkshauptmannschaft Linz Land zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zugestellt, nicht aber der am ***** 1996 geborenen, daher zwischenzeitig volljährig gewordenen Erstantragstellerin.

Rechtliche Beurteilung

Da die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 208 Abs 2 ABGB (§ 212 Abs 2 ABGB aF) mit der Volljährigkeit des Kindes erlischt (RIS Justiz RS0125790) und im Akt kein gewillkürter Vertreter (vgl Gitschthaler , Unterhaltsrecht 2 Rz 432 E 5) oder Verfahrenshelfer der Erstantragstellerin ausgewiesen ist, ist auch der Erstantragstellerin die Mitteilung des Rekursgerichts, dass ihr die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 2 Z 2 AußStrG), zuzustellen.

Um Wiedervorlage nach Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wird ersucht.

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