JudikaturOGH

8Ob62/14x – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Robert Igali Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. März 2014, GZ 38 R 36/14x 12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen eigenen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen die Frage strittig, ob das vom Kläger in einem Pachtvertrag eingeräumte Vorkaufs und Optionsrecht für den Ankauf des Pachtgegenstands um einen Kaufpreis von 1.800.000 EUR mit der Beendigung des Pachtvertrags erloschen ist.

Die Vorinstanzen haben die ihrem wesentlichen Gehalt nach auf Feststellung des Erlöschens des Vorkaufs und Optionsrechts sowie auf Unterlassung der Anmaßung oder der Durchsetzung eines solchen Rechts durch den Beklagten gerichteten Klagebegehren übereinstimmend abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. In einem Beschluss auf Zurückweisung eines Antrags des Revisionswerbers auf Abänderung dieser Aussprüche hat es diese damit begründet, dass weil der Kläger sein Begehren nach RATG mit 5.000 EUR und nach GGG mit 750 EUR bewertet habe der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN zur Anwendung gelange, an den das Berufungsgericht da es sich um keine offenbare Unterbewertung handle gebunden sei.

Die Revision des Klägers releviert zur Frage der Zulässigkeit unter anderem, dass hier nicht § 502 Abs 2 ZPO zur Anwendung gelange, sondern § 502 Abs 5 ZPO und im Übrigen auch eine offensichtliche Unterbewertung durch das Berufungsgericht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Davon ist hier aber nicht auszugehen, weil es nur um die Fragen der Wirksamkeit des Vorkaufs und Optionsrechts geht.

Damit kommen die Bestimmungen der Abs 2 und 3 des § 502 ZPO zum Tragen, nach denen sich die Zulässigkeit der Revision nach der vom Berufungsgericht vozunehmenden Bewertung des Entscheidungsgegenstands und des Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision wegen des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage richtet.

Dabei ist der Oberste Gerichtshof an eine offenbare Unterbewertung durch das Berufungsgericht nicht gebunden (RIS Justiz RS0118748, RS0109332), sodass hier eine Bindung an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, nach dem der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, angesichts der strittigen Frage des aufrechten Vorkaufs und Optionsrechts für den Ankauf des Pachtgegenstands um einen Kaufpreis von 1.800.000 EUR jedenfalls eine Unterbewertung darstellt.

In Wahrheit hat aber hier das Berufungsgericht selbst den Entscheidungsgegenstand überhaupt nicht bewertet:

Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden (RIS Justiz RS0043252; RS0042296; zuletzt 4 Ob 39/14k; Kodek in Rechberger ZPO 4 § 500 Rz 3 und 4).

Dennoch hat das Berufungsgericht hier unter Hinweis auf die Bewertung durch den Kläger einfach nur den Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN übernommen und sich daran als gebunden erachtet. Dadurch hat es im Ergebnis überhaupt keine eigene Bewertung im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen.

Es wird daher (in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO; RIS Justiz RS0041371) eine eigene Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und auch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO über die Zulässigkeit der Revision nachzutragen haben.

Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der klagenden Partei vom Berufungsgericht als Abänderungsantrag (§ 508 ZPO) zu behandeln oder wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Rückverweise