1Nc41/14s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der zu AZ 6 Nc 7/14p des Landesgerichts Leoben anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** A*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz, des Landesgerichts St. Pölten und des Oberlandesgerichts Wien sowie des Bezirksgerichts Steyr, des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Das Landesgericht Leoben legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller ua auch den Oberlandesgerichten Linz und Wien amtshaftungsbegründendes Verhalten vorwirft, erscheint die Delegierung an einen im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck gelegenen Gerichtshof zweckmäßig.
Es wird allerdings auf § 86a ZPO und die dazu ergangene Judikatur des erkennenden Senats (RIS Justiz RS0129051) hingewiesen.