Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI Dr. Wolfgang L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 161 Hv 47/12f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Gegen DI Dr. Wolfgang L***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 161 Hv 47/12f ein im Stadium der Hauptverhandlung befindliches Verfahren wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 begehrt der Angeklagte zwecks Erhebung einer „Grundrechtsbeschwerde“ gegen einen (an den dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen weitergeleiteten) Aktenvermerk der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 7. März 2014 (über mit dem Verteidiger des Angeklagten geführte Telefonate, in welchen dieser über angebliche Beschimpfungen und gefährliche Drohungen des Angeklagten berichtet habe) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Abgesehen davon, dass nach § 1 Abs 1 GRBG eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nur wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zusteht und der Angeklagte eine solche gar nicht anspricht, war der Antrag schon deshalb abzuweisen, weil DI Dr. Wolfgang L***** wie er selbst einräumt im gegenständlichen Verfahren gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde; dies gilt mangels einschränkender Anordnung unabhängig von einer urlaubsbedingten Abwesenheit des konkret bestellten Verteidigers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 61 Abs 4 StPO).
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