JudikaturOGH

5Ob133/14s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** ***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M***** K*****, vertreten durch Pflaum · Karlberger · Wiener · Opetnik Rechtsanwälte in Wien, wegen Zivilteilung (Streitwert 45.711,21 EUR), aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2014, GZ 12 R 124/13p 16, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Juni 2013, GZ 2 Cg 27/13z 12, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Es hat in seinem Beschluss den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet, wohl aber ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Besteht der Entscheidungsgegenstand wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber innerhalb bestimmter Grenzen an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RIS Justiz RS0042544; RS0042429; zuletzt 8 Ob 77/13a). Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.

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