Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. Stephan V***** gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Betroffene Mag. Stephan V***** ist bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses befugt, sein Amt als Anwaltsrichter weiter auszuüben (§ 60 DSt 1990 iVm § 12 zweiter Satz DSt 1990).
Gründe:
Gegen den Anwaltsrichter Mag. Stephan V***** ist wegen der Versäumung von zwei Berufungsverhandlungen zu AZ D 206/13 der Rechtsanwaltskammer Wien ein Disziplinarverfahren anhängig. Am 11. Juni 2014 wurde vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien der noch nicht in Rechtskraft (erwachsen) erwachsene Beschluss gefasst, das Verfahren einzustellen.
Der Betroffene erklärte, sein Amt auch während des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens ausüben zu wollen (ON 4 in 27 Ns 2/14x), der Kammeranwalt befürwortete dies (ON 6 in 27 Ns 2/14x).
Unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des disziplinär zu untersuchenden Verdachts war spruchgemäß zu entscheiden.
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