JudikaturOGH

15Os69/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Zeljko P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. April 2014, GZ 83 Hv 101/13z 50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko P***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Juli 2013 in Wien

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) Jennifer S***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem ein Mittäter sie am Hals erfasste und würgte, während Zeljko P***** ihr die Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 450 Euro wegnahm;

II./ eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Sozialversicherungskarte der Jennifer S***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Sozialversicherung der Jennifer S***** gebraucht werde;

III./ sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des Daniel G***** mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, verschafft.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Unter einem führte er auch eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld aus (ON 53). Diese war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).

Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a; der Sache nach Z 5; zur Unterscheidung siehe Ratz , WK StPO § 281 Rz 18, 418 f) kritisiert der Angeklagte eine Undeutlichkeit der Feststellungen. Das Erstgericht habe sich bei Konstatierung der subjektiven Tatseite auf die „zuvor angeführte Tathandlung“ bezogen (US 6). Damit sei unklar, welche Handlung gemeint sei, „zumal das Erstgericht scheinbar von mehreren Tathandlungen ausgeht“.

Entgegen diesem Vorbringen ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, dass die Tatrichter mit dieser Formulierung das auf US 5 beschriebene Geschehen („die Tathandlung“) bezeichneten, durch das idealkonkurrierend die drei den Schuldspruch bildenden strafbaren Handlungen begründet wurden. Eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe liegt somit eben sowenig vor wie ein Rechtsfehler mangels Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die angemeldete (ON 49 S 12) Berufung wegen Strafe ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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